Beiträge
Aktive Mitglieder monatlich ab 01.07.2006
1 Erwachsener = € 14,00,
1 Jugendlicher bis 18 Jahre sowie Auszubildende = € 7,50
2 aktive Erwachsene (Ehepaar) = € 28,00,
2 aktive Erwachsene (Ehepaar) + 1 aktiver Jugendlicher = € 31,50
2 aktive Erwachsene (Ehepaar) + 2 aktive Jugendliche = € 35,00,
1 Erwachsener + 2 Jugendliche = € 25,00
1 Erwachsener + 3 Jugendliche = € 28,50,
3 aktive Jugendliche (Geschwister) = € 18,50
Nur Skatspieler Erwachsene = € 9,00,
Nur Skatspieler Jugendliche = € 7,00
zusätzlicher Beitrag Kindertanzen monatlich ab 01.10.2006
1 Jugendlicher = € 2,50
Passive Mitglieder monatlich ab 01.07.2006
1 Erwachsener = € 7,00,
1 Jugendlicher = € 6,00
Aufnahmegebühr
(einmalig) für alle = € 10,00
BEITRAGSORDNUNG
1. Geltungsbereich
Diese Beitragsordnung gilt gemäß § 8 der Satzung der Groß Flottbeker Spielvereinigung von 1912 e.V. (GFSV) für die Erhebung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder.
2. Zahlungsmodalität
Die Aufnahmegebühr ist im Voraus bei Abgabe des Aufnahmeantrages zu entrichten.
Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus als Bringeschuld zu entrichten. Halbjährliche oder jährliche Vorauszahlung der Beiträge ist zulässig.
Sofern der Jahresbeitrag insgesamt zur Fälligkeit am 1.1. eines Jahres vorausgezahlt wird, gewähren wir eine 5%ige Ermäßigung auf den Gesamtbeitrag.
Die Beiträge sind grundsätzlich auf ein Giro-Konto der GFSV zu entrichten.
Die Beiträge sollen im Bankeinzugsverfahren erhoben werden.
Für Rechnungsempfänger werden pro ausgefertigte Rechnung € 2,00 für den Mehraufwand berechnet.
3. Beitragsstaffelung
Die Beiträge sind gestaffelt nach den Gruppen
- Erwachsene (über 18. Lebensjahr)
- Jugendliche (bis 18. Lebensjahr)
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Sportarten.
4. Beitragsermäßigung
Eine Beitragsermäßigung kann für jedes Mitglied nur einmal gewährt werden (Kumulationsverbot).
Für Auszubildende, Zivildienst- und Grundwehrdienstleistenden wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin der Beitrag für Jugendliche erhoben, sofern ein geeigneter Nachweis spätestens 14 Tage vor Fälligkeit des Beitrags vorliegt; eine rückwirkende Ermäßigung wird nicht gewährt. Die Beitragsermäßigung gilt längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Für aktive Familienmitglieder wird gestaffelt nach der Zahl der Mitglieder eine Beitragsermäßigung gewährt.
Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf begründeten Antrag eine befristete Beitragsermäßigung zu gewähren.
5. Der Mitgliedsbeitrag gemäß § 8 der Satzung setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem oder mehreren Abteilungsbeiträgen zusammen.
Die Aufteilung des Mitgliedsbeitrages in Grundbeitrag und Abteilungsbeiträge wird vom erweiterten Vorstand vorgenommen.
6. Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Gesamt-Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ab 01. Januar 2002 wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von
einmalig 10,00 € erhoben.
Ab 01. Juli 2006 gelten folgende Beitragssätze:
6.1 Erwachsene (aktiv) = 14,00 € monatlich
6.2 Erwachsene (passiv) = 7,00 € monatlich
6.3 Jugendliche (aktiv) = 7,50 € monatlich
6.4 Jugendliche (passiv) = 6,00 € monatlich
6.5 Kinder-Turnen (aktiv) = 7,50 € monatlich
Gehört ein Mitglied nur der Kegel-Abteilung oder nur der Skat-Abteilung an, gelten folgende Beitragssätze:
6.6 Erwachsene (aktiv) = 9,00 € monatlich
6.7 Jugendliche (aktiv) = 7,00 € monatlich
7. Familienbeiträge
Für Familienmitglieder (Eltern oder Elternteile mit Kindern unter 18 Jahren), die einen Beitrag gemäß Ziffern 6.1 und/oder 6.3 bzw. 6.5 zu entrichten hätten, gelten folgende Ermäßigungen:
- 3 Familienmitglieder = 4,00 € monatlich
- 4 Familienmitglieder = 8,00 € monatlich.
- Für jedes weitere Familienmitglied wird eine Ermäßigung von 5,00 € monatlich gewährt.
Die Ermäßigung bezieht sich auf den jeweils zu entrichtenden Gesamtbeitrag.
8. Schiedsrichter
Schiedsrichter eines Fachverbandes, dem die GFSV angeschlossen ist, sind beitragsfrei.
Voraussetzung dafür ist, dass sie regelmäßig für die GFSV als Schiedsrichter tätig sind.
Die Beitragsfreiheit gilt nur und solange vom Abteilungsleiter bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit weiterhin bestehen.
9. Ehrenmitglieder
Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
10. Stundung der Beiträge
Der Vorstand ist berechtigt, nach Prüfung des Einzelfalles eine Stundung für
Beitragszahlungen zu gewähren.
11. Mahnverfahren
Sind Mitglieder mit ihrer Beitragszahlung länger als ein Quartal in Verzug, sind
Mahnungen zu versenden. Die dadurch entstehenden Kosten trägt das Mitglied.
12. Beitreibung
Sind Mitglieder oder ehemalige Mitglieder mit ihrer Beitragszahlung in Verzug, ist der
Vorstand nach Prüfung des Einzelfalles berechtigt, gerichtliche Maßnahmen
einzuleiten. Hierfür gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
Handelt es sich um aktive Mitglieder der GFSV, ist ggfs. auch durch andere
Maßnahmen die Beitragszahlung voranzutreiben.
genehmigt von der Mitgliederversammlung
auf der Sitzung am 21. April 2006
Hinweis der Geschäftsstelle
Sollten sich Fragen wegen der Beitragserhebung ergeben, stehen wir zu den Geschäftszeiten für Auskünfte zur Verfügung. Eine solche Nachfrage vermeidet unnötige Kosten, die z.B. beim Bankeinzug dann entstehen können, wenn erst gehandelt und dann gefragt wird. Die Möglichkeit zum Handeln – sprich: Rückforderung der per Lastschrift eingezogenen Beiträge – kann bis zu 6 Wochen nach der Abbuchung immer noch nachgeholt werden.
Zum Schluss noch eine Bitte der in der GFSV ehrenamtlich tätigen Mitglieder:
Helfen Sie mit, den Aufwand bei der Mitgliederverwaltung und Beitragserhebung zu reduzieren, indem Sie uns die Beiträge per Bankeinzug vom ausreichend gedeckten Konto gestatten und/oder räumen Sie uns die Möglichkeit ein, die Beiträge halbjährlich (1.1. und 1.7.) oder sogar jährlich (1.1.) im Voraus zu erheben.
Der Vorstand