GFSV Satzung

SATZUNG DER GROß FLOTTBEKER
SPIELVEREINIGUNG VON 1912 e.V.
§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: „Groß Flottbeker Spielvereinigung von 1912 e.V.“ und hat seinen Sitz im Hamburg.

2. Gründungstag ist der 7. Juli 1912.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister der Freien und Hansestadt Hamburg unter dem Aktenzeichen 69 VR 5172 eingetragen.

4. Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Groß Flottbeker Spielvereinigung von 1912 (GFSV) ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und dabei seinen Mitgliedern zu ermöglichen, in einer Gemeinschaft Sport zu treiben. Besonders Jugendlichen sind dabei unter fachlicher Anleitung Gemeinschaftssinn, Fairnessund sportliche Einstellung zu vermitteln. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen und durch die Gewährleistung einesregelmäßigen Trainings.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel der GFSV sind für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden und entweder laufend für solche Zwecke zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt werden. Der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung ist durch ordnungsgemäße Rechnungslegung zu erbringen. Als Zweckvermögen im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung ist das gesamte, den satzungsgemäßen Zwecken der GFSV dienende Vermögenanzusehen.

3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 4

Zugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB).

2. Der Sport wird nach den Richtlinien der dem HSB angeschlossenen Fachverbände ausgeübt.

3. Durch Eintritt in einen Fachverband unterwerfen sich der Verein und seine Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Fachverbände.

§ 5

Haftung des Vereins

1. Der Verein haftet nicht für Unfälle irgendwelcher Art, die die Mitglieder bei Ausübung des Sportes erleiden.

2. Für die Mitglieder besteht eine Unfallversicherung durch einen vom HSB abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag.

3. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, sich selbst weiter gegen Unfall zu versichern.

§ 6

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

2. Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern

b) jugendlichen Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

4. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind jugendliche Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

5. Ehrenmitglieder (§ 9) haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Für die Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmeantrag erforderlich, den der Antragsteller persönlich oder bei jugendlichen Mitgliedern der gesetzliche Vertreter unterzeichnen muß.

2. Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Erklärung verbunden, daß der Antragsteller nach der Aufnahme die Vereinssatzung für sich als verbindlich anerkennt.

3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Gründe der Ablehnung braucht der Vorstand nicht anzugeben.

§ 8

Aufnahmegebühr und Beiträge

1. Mit dem Aufnahmegesuch ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Diese Gebühr wird bei Ablehnung der Aufnahme zurückgezahlt.

2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Erforderlichenfalls kannder Verein darüber hinaus außerordentliche Beiträge (Abteilungsbeiträge, Umlagen) erheben.

3. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge fest. Sie entscheidet auch über die Erhebung außerordentlicher Beiträge und deren Höhe. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§ 9

Verleihung von Ehrungen

1. Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste

a) Ehrenvorsitzende,

b) Ehrenmitglieder ernennen und

a) die goldene Verdienstnadel,

b) die silberne Verdienstnadel verleihen.

2. Der Verein verleiht:

a) die goldene Ehrennadel für 5O-jährige Mitgliedschaft,

b) die silberne Ehrennadel für 25-jährige Mitgliedschaft.

3. Über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern sowie die Verleihung der goldenen und silbernen Verdienstnadeln entscheidet der Ältestenrat auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes. Die Ehrungen nimmt der Ältestenrat während einer Mitgliederversammlung oder bei sonstigen geeigneten Anlässen vor.

4. Zum Ehrenvorsitzenden kann ein besonders verdienstvoller früherer Vorsitzender ernannt werden. Es darf immer nur einen Ehrenvorsitzenden geben.

5. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins besonders verdient gemacht haben.

6. Durch die Verleihung der goldenen bzw. silbernen Verdienstnadel könnenMitglieder geehrt werden, die sich durch langjährige und verdienstvolle Tätigkeit in der Verwaltung des Vereins oder durch besondere Leistungen im Wettkampf ausgezeichnet haben.

7. Der Ehrenvorsitzende, die Ehrenmitglieder und die Träger der Verdienst-und Ehrennadeln haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt, soweit nicht gegenteilige Verbandsvorschriften bestehen.

8. Über Aberkennungen von Ehrungen entscheidet der Ältestenrat auf Antrag des erweiterten Vorstandes.

§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss

c) durch Tod.

2. Der Austritt aus dem Verein mussschriftlich erfolgen und ist nur zum 30.6. und 31.12. jeden Jahres zulässig. Bei Austritt jugendlicher Mitglieder ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wird der Austritt nicht mindestens einen Monat vor Halbjahresende erklärt, ist der Beitrag auch noch für das nächste Halbjahr zu entrichten.

3. Der Ausschlusseines Mitglieds kann vom erweiterten Vorstand beschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Mahnungen mit seinen Beitrags-oder Strafenzahlungen im Rückstand bleibt oder wenn es absichtlich gegen die satzungsgemäßen Interessen des Vereins verstößt oder den Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt. Gegen den Ausschlusssteht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung zu. Der Ausschlussbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Über die Berufung entscheidet der Ältestenrat. Seine Entscheidung ist endgültig. Die Anrufung der Mitgliederversammlung wegen des Ausschlusses ist nichtzulässig.

4. Bei jugendlichen Mitgliedern ist der Ausschlussund die Berufungsentscheidung des Ältestenrates dem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben.5. Die Beitragspflicht des ausgeschlossenen Mitgliedes erlischt mit dem Ende des Quartals, in dem es ausgeschlossen wird. 6. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Verein verloren. Entstandene Verpflichtungen bleiben bis zu ihrer Regelung bestehen.

§ 11

Haftung der Mitglieder für Strafen

Die Mitglieder haften dem Verein für durch ihr Verschulden verwirkte Strafen des Vereins seitens eines übergeordneten Fachverbandes oder des HSB.

§ 12

Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einerZweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Anträge auf Änderung der Satzungen können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

§ 13

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösungder GFSV ist nur mit vierfünftelMehrheit der abgegebenen Stimmen einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Die Auflösung ist erst gültig, wenn der gleiche Beschlussin einer 4 Wochen darauf stattfindenden Mitgliederversammlung durch die Anwesenden ebenfalls mit vierfünftel Mehrheit bestätigt wird.

2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke des Hamburger Sports zu verwenden.

§ 14

Organe

Die Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung,

b) Vorstand,

c) erweiterter Vorstand,

d) Ältestenrat.

§ 15

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sindfür alle Mitglieder verbindlich.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Ausschüsse, der Abteilungen und der Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand, die Kassenprüfer sowie den Obmann des Ältestenrates, verabschiedet den Haushaltsvoranschlag und beschließt über die vom Vorstand vorgeschlagene Höhe der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sowie über die Erhebung außerordentlicher Beiträge und deren Höhe.

3. Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstand jährlich mindestens einmal ein, und zwar möglichst im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von zehn Tagen. Es ist hierbei ausreichend,die Einladung und die Bekanntgabe der Tagesordnung in den Vereinsnachrichtenzu veröffentlichen, soweit solche herausgegeben werden (siehe § 23).

4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mit Begründung dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung einzureichen.

5. Dringlichkeitsanträge, ausgenommen § 12 Ziffer 2, sind zuzulassen, wenn mindestens die Hälfte aller anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit spätestens nach Eröffnung der Versammlung und Erledigung des Tagesordnungspunktes 1 durch Abstimmung anerkennt.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen der GFSV sind auf begründeten Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Fünftels der Mitglieder innerhalb von 4 Wochen nach Stellung des Antrages einzuberufen.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

8. Die Versammlungen sind nach der Geschäftsordnung zu leiten, die der Satzung beigefügt ist. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und in geeigneter Form den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben. Ein Vorstandsmitglied oder der jeweilige Versammlungsleiter mussdas Protokoll unterschreiben, der Schriftwart musses gegenzeichnen.

9. Die Tagesordnung der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres, der Hauptversammlung, mussenthalten:

1. Feststellung der Anwesenheit,

2. Bericht des Vorstandes,

3. Bericht der Abteilungen,

4. Bericht des Schatzmeisters,

5. Bericht der Kassenprüfer,

6. Entlastung des Vorstandes,

7. Neuwahl des Vorstandes,

8. Neuwahl eines Kassenprüfers,

9. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Jahr,

10. Erledigung von Anträgen.

§ 16

Vorstand

1. Der Vorstand der GFSV besteht aus:

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden,

Schatzmeister,

Schriftwart und

Vereinsjugendwart.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Von ihnen sind jeweils 2 gemeinschaftlichzur Vertretung des Vereins berechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dassder Schatzmeister zur Vertretung des Vereins nur befugt ist, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist.

3. Der Vorstand übt alle Befugnisse der GFSV gegenüber den Mitgliedern aus, sofern sie nicht durch diese Satzung besonderen Organen zugewiesen sind.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte der GFSV, berichtet der Mitgliederversammlungüber seine Tätigkeit und legt den Haushaltsvoranschlag vor. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, die zu protokollieren sind, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter mussder 1. oder 2. Vorsitzende sein.

6. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse oder Beisitzer einsetzen, die ihm für ihre Arbeit verantwortlich sind. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Ausschüssen. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes haben in allen Ausschüssen beratende Stimme.

§ 17
Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand nimmt die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Er beschließt über den Haushaltsvoranschlag und koordiniert die Belange der Abteilungen.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern zusammen.

3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Abteilungsleiter anwesend sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Vorstand sinngemäß.

§ 18

Abteilungen

1. Zur Durchführung des Sportbetriebes werden Abteilungen gebildet.

2. Die Mitglieder der Abteilungen wählen ihren Leiter und dessen Stellvertreter.

3. Die Abteilungen geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.

§ 19

Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus dem Obmann und sechs Mitgliedern, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.

2. Im Hinblick auf die vom Ältestenrat zu erledigenden Aufgaben sollen ihm nur Mitglieder angehören, die mit dem Vereinsleben vertraut sind und auf dem Gebiet der Vereinsverwaltung Erfahrungen besitzen.

3. Der Ältestenrat ist zuständig für die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten, Ehrenverfahren, Berufungen gegen den Ausschlussvon der Mitgliedschaft und alle sonstigen Satzungsfragen.

4. Er ernennt den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder und verleihtVerdienst-und Ehrennadeln.

5. Der Obmann des Ältestenrates wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er beruft die übrigen Mitglieder des Ältestenrats.

6. Der Ältestenrat wählt den Vertreter des Obmanns und gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. 7. Beschlüsse des Ältestenrates sind zu protokollieren.

§ 20

Kassenprüfung

1. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen; der Schatzmeister hat derMitgliederversammlung im Rahmen des Geschäftsberichtes Rechenschaft abzulegen.

2. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich die Vermögenslage des Vereins vorzutragen.

3. Zwei Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung. Sie dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Unvermutete Prüfungen sind zulässig.

§ 21

Wahlen

1. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 16 werden auf der Hauptversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt, und zwar in der Weise, dassin Jahrenmit ungerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftwart und in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende und der Vereinsjugendwart gewählt werden. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter.

2. Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den Abteilungen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

3. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, und zwar in der Weise, dassin jedem Jahr der länger amtierende Prüfer ausscheidet und durch einen neu gewählten ersetzt wird.

4. In den Fällen der Ziffern 1. und 2. ist die Wiederwahl zulässig.

§ 22

Aufwandsentschädigung

1. Die Mitglieder des Vorstandes und etwaiger von diesem eingesetzter Ausschüsse oder Beisitzer sowie die Abteilungsleiter und die Mitglieder des Ältestenrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand hat Anspruch auf Auslagenersatz. Jedes einzelne Vorstandsmitglied (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Jugendwart,Schriftwart) erhält für die Erledigung von von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigunginmaximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr. 26aEStG (Einkommensteuergesetz) momentan EURO 720,-jährlich.

2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Personen Aufwandsentschädigungen gewähren.

§ 23

Vereinsnachrichten

Soweit Mittel dafür vorhanden sind, gibt der Verein Vereinsnachrichten heraus. Die Mitglieder erhalten diese kostenlos.

§ 24

Inkrafttreten

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. April 2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.