Satzung

 

SATZUNG

DER

GROß FLOTTBEKER SPIELVEREINIGUNG

VON 1912 e.V.

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen: "Groß Flottbeker Spielvereinigung von 1912 e.V."

   und hat seinen Sitz im Hamburg.

 

2. Gründungstag ist der 7. Juli 1912.

 

3. Der Verein ist in das Vereinsregister der Freien und Hansestadt Hamburg unter

   dem Aktenzeichen 69 VR 5172 eingetragen.

 

4. Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

 

 

§ 2

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr der Groß Flottbeker Spielvereinigung von 1912 (GFSV) ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3

 

Zweck

 

1. Der Zweck des Vereins ist, seinen Mitgliedern zu ermöglichen, in einer

   Gemeinschaft Sport zu treiben. Besonders Jugendlichen sind dabei unter

   fachlicher Anleitung Gemeinschaftssinn, Fairneß und sportliche Einstellung zu

   vermitteln.

 

2. Der Zweck der GFSV wird ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger

   Grundlage verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

   eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel der GFSV sind für die satzungsgemäßen

   Zwecke gebunden und entweder laufend für solche Zwecke zu verausgaben

   oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine

   Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

   dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

   Vergütungen begünstigt werden. Der Nachweis über die zweckentsprechende

   Verwendung ist durch ordnungsgemäße Rechnungslegung zu erbringen. Als

   Zweckvermögen im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung ist das

   gesamte, den satzungsgemäßen Zwecken der GFSV dienende Vermögen

   anzusehen.

 

3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

 

§ 4

 

Zugehörigkeit

 

1. Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB).

 

2. Der Sport wird nach den Richtlinien der dem HSB angeschlossenen

   Fachverbände ausgeübt.

 

3. Durch Eintritt in einen Fachverband unterwerfen sich der Verein und seine

   Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Fachverbände.

 

 

 

 

§ 5

 

Haftung des Vereins

 

1. Der Verein haftet nicht für Unfälle irgendwelcher Art, die die Mitglieder bei

   Ausübung des Sportes erleiden.

 

2. Für die Mitglieder besteht eine Unfallversicherung durch einen vom HSB

abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag.

 

3. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, sich selbst weiter gegen Unfall zu

   versichern.

 

 

§ 6

 

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

 

2. Der Verein besteht aus

 

       a) ordentlichen Mitgliedern

       b) jugendlichen Mitgliedern,

       c) Ehrenmitgliedern.

 

3. Ordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet

   haben. Sie haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

 

4. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind jugendliche

   Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

 

5. Ehrenmitglieder (§ 9) haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 7

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Für die Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmeantrag erforderlich, den der

   Antragsteller persönlich oder bei jugendlichen Mitgliedern der gesetzliche

   Vertreter unterzeichnen muß.

 

2. Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand. Die Aufnahme ist dem

   Antragsteller schriftlich zu bestätigen. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Erklärung

   verbunden, daß der Antragsteller nach der Aufnahme die Vereinssatzung für sich

   als verbindlich anerkennt.

 

3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist dies dem Antragsteller schriftlich

   mitzuteilen. Die Gründe der Ablehnung braucht der Vorstand nicht anzugeben.

 

 

§ 8

 

Aufnahmegebühr und Beiträge

 

1. Mit dem Aufnahmegesuch ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Diese Gebühr

   wird bei Ablehnung der Aufnahme zurückgezahlt.

 

2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Erforderlichenfalls kann

   der Verein darüber hinaus außerordentliche Beiträge (Abteilungsbeiträge,

   Umlagen) erheben.

 

3. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Aufnahmegebühr und der

   Mitgliedsbeiträge fest. Sie entscheidet auch über die Erhebung außerordentlicher

   Beiträge und deren Höhe. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung

   zu beschließende Beitragsordnung.

 

 

 

§ 9

 

Verleihung von Ehrungen

 

1. Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste

 

                   a) Ehrenvorsitzende,

                   b) Ehrenmitglieder

 

   ernennen und

 

                   a) die goldene Verdienstnadel,

                   b) die silberne Verdienstnadel

 

   verleihen.

 

 

 

2. Der Verein verleiht:

 

     a) die goldene Ehrennadel für 5O-jährige Mitgliedschaft,

 

     b) die silberne Ehrennadel für 25-jährige Mitgliedschaft.

 

3. Über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern sowie

   die Verleihung der goldenen und silbernen Verdienstnadeln entscheidet der

   Ältestenrat auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes. Die Ehrungen nimmt der

   Ältestenrat während einer Mitgliederversammlung oder bei sonstigen geeigneten

   Anlässen vor.

 

4. Zum Ehrenvorsitzenden kann ein besonders verdienstvoller früherer

   Vorsitzender ernannt werden. Es darf immer nur einen Ehrenvorsitzenden geben.

 

5. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um die Sache

   des Sports oder des Vereins besonders verdient gemacht haben.

 

6. Durch die Verleihung der goldenen bzw. silbernen Verdienstnadel können

   Mitglieder geehrt werden, die sich durch langjährige und verdienstvolle Tätigkeit

   in der Verwaltung des Vereins oder durch besondere Leistungen im Wettkampf

   ausgezeichnet haben.

 

7. Der Ehrenvorsitzende, die Ehrenmitglieder und die Träger der Verdienst- und

   Ehrennadeln haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins freien

   Zutritt, soweit nicht gegenteilige Verbandsvorschriften bestehen.

 

8. Über Aberkennungen von Ehrungen entscheidet der Ältestenrat auf Antrag des

   erweiterten Vorstandes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt

 

                 a) durch Austritt,

 

                 b) durch Ausschluß

 

                 c) durch Tod.

 

 

2. Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erfolgen und ist nur zum 30.6. und

   31.12. jeden Jahres zulässig. Bei Austritt jugendlicher Mitglieder ist die

   Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wird der Austritt nicht

   mindestens einen Monat vor Halbjahresende erklärt, ist der Beitrag auch noch für

   das nächste Halbjahr zu entrichten.

 

3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom erweiterten Vorstand beschlossen

   werden, wenn es trotz wiederholter Mahnungen mit seinen Beitrags- oder

   Strafenzahlungen im Rückstand bleibt oder wenn es absichtlich gegen die

   satzungsgemäßen Interessen des Vereins verstößt oder den Verein vorsätzlich

   oder grob fahrlässig schädigt. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied

   innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlußbescheides das Recht der

   Berufung zu. Der Ausschlußbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu

   versehen. Über die Berufung entscheidet der Ältestenrat. Seine Entscheidung ist

   endgültig. Die Anrufung der Mitgliederversammlung wegen des Ausschlusses ist

   nicht zulässig.

 

4. Bei jugendlichen Mitgliedern ist der Ausschluß und die Berufungsentscheidung

   des Ältestenrates dem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben.

 

5. Die Beitragspflicht des ausgeschlossenen Mitgliedes erlischt mit dem Ende des

   Quartals, in dem es ausgeschlossen wird.

 

6. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Mitgliedschaftsrechte

   gegenüber dem Verein verloren. Entstandene Verpflichtungen bleiben bis zu

   ihrer Regelung bestehen.

 

 

§ 11

 

Haftung der Mitglieder für Strafen

 

Die Mitglieder haften dem Verein für durch ihr Verschulden verwirkte Strafen des Vereins seitens eines übergeordneten Fachverbandes oder des HSB.

 

§ 12

 

Satzungsänderungen

 

1. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer

   Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden

   stimmberechtigten Mitglieder.

 

2. Anträge auf Änderung der Satzungen können nicht als Dringlichkeitsanträge

   eingebracht werden.

 

 

§ 13

 

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung der GFSV ist nur mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen

   Stimmen einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich.

   Die Auflösung ist erst gültig, wenn der gleiche Beschluß in einer 4 Wochen

   darauf stattfindenden Mitgliederversammlung durch die Anwesenden ebenfalls

   mit Vierfünftelmehrheit bestätigt wird.

 

2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

   steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt

   Hamburg mit der Auflage, es für Zwecke des Hamburger Sports zu verwenden.

 

 

§ 14

 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

                 a) Mitgliederversammlung,

 

                 b) Vorstand,

 

                 c) erweiterter Vorstand,

 

                 d) Ältestenrat.

 

 

§ 15

 

Mitgliederversammmlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sind

   für alle Mitglieder verbindlich.

 

2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Ausschüsse,

   der Abteilungen und der Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung

   des Vorstandes, wählt den Vorstand, die Kassenprüfer sowie den Obmann des

   Ältestenrates, verabschiedet den Haushaltsvoranschlag und beschließt über die

   vom Vorstand vorgeschlagene Höhe der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

   sowie über die Erhebung außerordentlicher Beiträge und deren Höhe.

 

3. Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstand jährlich mindestens einmal ein,

   und zwar möglichst im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres, unter Angabe der

   Tagesordnung mit einer Mindestfrist von zehn Tagen. Die Tagesordnung ist,

   wenn möglich, in den Vereinsnachrichten zu veröffentlichen, soweit solche

   herausgegeben werden (siehe § 23).

 

 

4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mit Begründung dem Vorstand

   mindestens 5 Tage vor der Versammlung einzureichen.

 

5. Dringlichkeitsanträge, ausgenommen § 12 Ziffer 2, sind zuzulassen, wenn

   mindestens die Hälfte aller anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit spätestens

   nach Eröffnung der Versammlung und Erledigung des Tagesordnungspunktes 1

   durch Abstimmung anerkennt.

 

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen der GFSV sind auf begründeten

   Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Fünftels der Mitglieder innerhalb

   von 4 Wochen nach Stellung des Antrages einzuberufen.

 

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig

   ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes ordentliche

   Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher

   Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmen-

   gleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

8. Die Versammlungen sind nach der Geschäftsordnung zu leiten, die der Satzung

   beigefügt ist. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und in geeigneter Form den

   Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben. Ein Vorstandsmitglied oder der

   jeweilige Versammlungsleiter muß das Protokoll unterschreiben, der Schriftwart

   muß es gegenzeichnen.

 

9. Die Tagesordnung der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres,

   der Hauptversammlung, muß enthalten:

 

       1. Feststellung der Anwesenheit,

       2. Bericht des Vorstandes,

       3. Bericht der Abteilungen,

       4. Bericht des Schatzmeisters,

       5. Bericht der Kassenprüfer,

       6. Entlastung des Vorstandes,

       7. Neuwahl des Vorstandes,

       8. Neuwahl eines Kassenprüfers,

       9. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Jahr,

       10. Erledigung von Anträgen.

 

 

 

§ 16

 

Vorstand

 

1. Der Vorstand der GFSV besteht aus:

 

               1. Vorsitzenden,

 

               2. Vorsitzenden,

 

               Schatzmeister,

 

               Schriftwart und

 

               Vereinsjugendwart.

 

 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.

   Vorsitzende und der Schatzmeister. Von ihnen sind jeweils 2 gemeinschaftlich

   zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, daß der

   Schatzmeister zur Vertretung des Vereins nur befugt ist, wenn der 1. oder 2.

   Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist.

 

3. Der Vorstand übt alle Befugnisse der GFSV gegenüber den Mitgliedern aus,

   sofern sie nicht durch diese Satzung besonderen Organen zugewiesen sind.

 

4. Der Vorstand führt die Geschäfte der GFSV, berichtet der Mitgliederversamm-

   lung über seine Tätigkeit und legt den Haushaltsvoranschlag vor. Er gibt sich

   seine Geschäftsordnung selbst.

 

5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse, die zu protokollieren sind, mit einfacher

   Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in

   seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig,

   wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muß der 1. oder 2.

   Vorsitzende sein.

 

6. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse oder Beisitzer

   einsetzen, die ihm für ihre Arbeit verantwortlich sind. Der 1. Vorsitzende hat Sitz

   und Stimme in allen Ausschüssen. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes

   haben in allen Ausschüssen beratende Stimme.

 

 

 

 

§ 17

 

Erweiterter Vorstand

 

1. Der erweiterte Vorstand nimmt die ihm durch die Satzung zugewiesenen

   Aufgaben wahr. Er beschließt über den Haushaltsvoranschlag und koordiniert

   die Belange der Abteilungen.

 

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und den

   Abteilungsleitern zusammen.

 

3. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei

   Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende und mindestens die

   Hälfte der Abteilungsleiter anwesend sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen

   über den Vorstand sinngemäß.

 

 

 

§ 18

 

Abteilungen

 

1. Zur Durchführung des Sportbetriebes werden Abteilungen gebildet.

 

2. Die Mitglieder der Abteilungen wählen ihren Leiter und dessen Stellvertreter.

 

3. Die Abteilungen geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.

 

 

 

§ 19

 

Ältestenrat

 

1. Der Ältestenrat besteht aus dem Obmann und sechs Mitgliedern, die das

   vierzigste Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens zwanzig Jahre

   angehören.

 

2. Im Hinblick auf die vom Ältestenrat zu erledigenden Aufgaben sollen ihm nur

   Mitglieder angehören, die mit dem Vereinsleben vertraut sind und auf dem Gebiet

   der Vereinsverwaltung Erfahrungen besitzen.

 

3. Der Ältestenrat ist zuständig für die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten,

   Ehrenverfahren, Berufungen gegen den Ausschluß von der Mitgliedschaft und

   alle sonstigen Satzungsfragen.

 

4. Er ernennt den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder und verleiht Verdienst-

   und Ehrennadeln.

 

5. Der Obmann des Ältestenrates wird von der Mitgliederversammlung auf die

   Dauer von 5 Jahren gewählt. Er beruft die übrigen Mitglieder des Ältestenrats.

 

6. Der Ältestenrat wählt den Vertreter des Obmanns und gibt sich seine

   Geschäftsordnung selbst.

 

7. Beschlüsse des Ältestenrates sind zu protokollieren.

 

 

§ 20

 

Kassenprüfung

 

1. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen; der Schatzmeister hat der

   Mitgliederversammlung im Rahmen des Geschäftsberichtes Rechenschaft

   abzulegen.

 

2. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich die

   Vermögenslage des Vereins vorzutragen.

 

3. Zwei Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung. Sie

   dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Unvermutete Prüfungen sind

   zulässig.

 

 

§ 21

 

Wahlen

 

1. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 16 werden auf der Hauptversammlung für zwei

   Geschäftsjahre gewählt, und zwar in der Weise, daß in Jahren mit ungerader

   Jahreszahl der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftwart und in den

   Jahren mit gerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende und der Vereinsjugendwart

   gewählt werden. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte des

   Vereins weiter.

 

2. Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den Abteilungen auf die

   Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

3. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei

   Kassenprüfer, und zwar in der Weise, daß in jedem Jahr der länger amtierende

   Prüfer ausscheidet und durch einen neu gewählten ersetzt wird.

 

4. In den Fällen der Ziffern 1. und 2. ist die Wiederwahl zulässig.

 

 

§ 22

 

Aufwandsentschädigung

 

1. Die Mitglieder des Vorstandes und etwaiger von diesem eingesetzter Ausschüsse

   oder Beisitzer sowie die Abteilungsleiter und die Mitglieder des Ältestenrates

   üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Personen Aufwandsentschädigungen

   gewähren.

 

 

 

§ 23

 

Vereinsnachrichten

 

Soweit Mittel dafür vorhanden sind, gibt der Verein Vereinsnachrichten heraus. Die Mitglieder erhalten diese kostenlos.

 

 

§ 24

 

Inkrafttreten

 

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am

1. April 2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.