Satzung
SATZUNG
DER
GROß FLOTTBEKER SPIELVEREINIGUNG
VON 1912 e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: "Groß Flottbeker Spielvereinigung von 1912 e.V."
und hat seinen Sitz im Hamburg.
2. Gründungstag ist der 7. Juli 1912.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister der Freien und Hansestadt Hamburg unter
dem Aktenzeichen 69 VR 5172 eingetragen.
4. Die Farben des Vereins sind blau-weiß.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Groß Flottbeker Spielvereinigung von 1912 (GFSV) ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist, seinen Mitgliedern zu ermöglichen, in einer
Gemeinschaft Sport zu treiben. Besonders Jugendlichen sind dabei unter
fachlicher Anleitung Gemeinschaftssinn, Fairneß und sportliche Einstellung zu
vermitteln.
2. Der Zweck der GFSV wird ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger
Grundlage verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel der GFSV sind für die satzungsgemäßen
Zwecke gebunden und entweder laufend für solche Zwecke zu verausgaben
oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der Nachweis über die zweckentsprechende
Verwendung ist durch ordnungsgemäße Rechnungslegung zu erbringen. Als
Zweckvermögen im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung ist das
gesamte, den satzungsgemäßen Zwecken der GFSV dienende Vermögen
anzusehen.
3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 4
Zugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB).
2. Der Sport wird nach den Richtlinien der dem HSB angeschlossenen
Fachverbände ausgeübt.
3. Durch Eintritt in einen Fachverband unterwerfen sich der Verein und seine
Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Fachverbände.
§ 5
Haftung des Vereins
1. Der Verein haftet nicht für Unfälle irgendwelcher Art, die die Mitglieder bei
Ausübung des Sportes erleiden.
2. Für die Mitglieder besteht eine Unfallversicherung durch einen vom HSB
abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag.
3. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, sich selbst weiter gegen Unfall zu
versichern.
§ 6
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
2. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Sie haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
4. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind jugendliche
Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
5. Ehrenmitglieder (§ 9) haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Für die Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmeantrag erforderlich, den der
Antragsteller persönlich oder bei jugendlichen Mitgliedern der gesetzliche
Vertreter unterzeichnen muß.
2. Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand. Die Aufnahme ist dem
Antragsteller schriftlich zu bestätigen. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Erklärung
verbunden, daß der Antragsteller nach der Aufnahme die Vereinssatzung für sich
als verbindlich anerkennt.
3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist dies dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen. Die Gründe der Ablehnung braucht der Vorstand nicht anzugeben.
§ 8
Aufnahmegebühr und Beiträge
1. Mit dem Aufnahmegesuch ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Diese Gebühr
wird bei Ablehnung der Aufnahme zurückgezahlt.
2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Erforderlichenfalls kann
der Verein darüber hinaus außerordentliche Beiträge (Abteilungsbeiträge,
Umlagen) erheben.
3. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Aufnahmegebühr und der
Mitgliedsbeiträge fest. Sie entscheidet auch über die Erhebung außerordentlicher
Beiträge und deren Höhe. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung
zu beschließende Beitragsordnung.
§ 9
Verleihung von Ehrungen
1. Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste
a) Ehrenvorsitzende,
b) Ehrenmitglieder
ernennen und
a) die goldene Verdienstnadel,
b) die silberne Verdienstnadel
verleihen.
2. Der Verein verleiht:
a) die goldene Ehrennadel für 5O-jährige Mitgliedschaft,
b) die silberne Ehrennadel für 25-jährige Mitgliedschaft.
3. Über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern sowie
die Verleihung der goldenen und silbernen Verdienstnadeln entscheidet der
Ältestenrat auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes. Die Ehrungen nimmt der
Ältestenrat während einer Mitgliederversammlung oder bei sonstigen geeigneten
Anlässen vor.
4. Zum Ehrenvorsitzenden kann ein besonders verdienstvoller früherer
Vorsitzender ernannt werden. Es darf immer nur einen Ehrenvorsitzenden geben.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um die Sache
des Sports oder des Vereins besonders verdient gemacht haben.
6. Durch die Verleihung der goldenen bzw. silbernen Verdienstnadel können
Mitglieder geehrt werden, die sich durch langjährige und verdienstvolle Tätigkeit
in der Verwaltung des Vereins oder durch besondere Leistungen im Wettkampf
ausgezeichnet haben.
7. Der Ehrenvorsitzende, die Ehrenmitglieder und die Träger der Verdienst- und
Ehrennadeln haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins freien
Zutritt, soweit nicht gegenteilige Verbandsvorschriften bestehen.
8. Über Aberkennungen von Ehrungen entscheidet der Ältestenrat auf Antrag des
erweiterten Vorstandes.
§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß
c) durch Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erfolgen und ist nur zum 30.6. und
31.12. jeden Jahres zulässig. Bei Austritt jugendlicher Mitglieder ist die
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wird der Austritt nicht
mindestens einen Monat vor Halbjahresende erklärt, ist der Beitrag auch noch für
das nächste Halbjahr zu entrichten.
3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom erweiterten Vorstand beschlossen
werden, wenn es trotz wiederholter Mahnungen mit seinen Beitrags- oder
Strafenzahlungen im Rückstand bleibt oder wenn es absichtlich gegen die
satzungsgemäßen Interessen des Vereins verstößt oder den Verein vorsätzlich
oder grob fahrlässig schädigt. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied
innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlußbescheides das Recht der
Berufung zu. Der Ausschlußbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen. Über die Berufung entscheidet der Ältestenrat. Seine Entscheidung ist
endgültig. Die Anrufung der Mitgliederversammlung wegen des Ausschlusses ist
nicht zulässig.
4. Bei jugendlichen Mitgliedern ist der Ausschluß und die Berufungsentscheidung
des Ältestenrates dem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben.
5. Die Beitragspflicht des ausgeschlossenen Mitgliedes erlischt mit dem Ende des
Quartals, in dem es ausgeschlossen wird.
6. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Mitgliedschaftsrechte
gegenüber dem Verein verloren. Entstandene Verpflichtungen bleiben bis zu
ihrer Regelung bestehen.
§ 11
Haftung der Mitglieder für Strafen
Die Mitglieder haften dem Verein für durch ihr Verschulden verwirkte Strafen des Vereins seitens eines übergeordneten Fachverbandes oder des HSB.
§ 12
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer
Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
2. Anträge auf Änderung der Satzungen können nicht als Dringlichkeitsanträge
eingebracht werden.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung der GFSV ist nur mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen
Stimmen einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
Die Auflösung ist erst gültig, wenn der gleiche Beschluß in einer 4 Wochen
darauf stattfindenden Mitgliederversammlung durch die Anwesenden ebenfalls
mit Vierfünftelmehrheit bestätigt wird.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt
Hamburg mit der Auflage, es für Zwecke des Hamburger Sports zu verwenden.
§ 14
Organe
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand,
c) erweiterter Vorstand,
d) Ältestenrat.
§ 15
Mitgliederversammmlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sind
für alle Mitglieder verbindlich.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Ausschüsse,
der Abteilungen und der Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung
des Vorstandes, wählt den Vorstand, die Kassenprüfer sowie den Obmann des
Ältestenrates, verabschiedet den Haushaltsvoranschlag und beschließt über die
vom Vorstand vorgeschlagene Höhe der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
sowie über die Erhebung außerordentlicher Beiträge und deren Höhe.
3. Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstand jährlich mindestens einmal ein,
und zwar möglichst im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres, unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Mindestfrist von zehn Tagen. Die Tagesordnung ist,
wenn möglich, in den Vereinsnachrichten zu veröffentlichen, soweit solche
herausgegeben werden (siehe § 23).
4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mit Begründung dem Vorstand
mindestens 5 Tage vor der Versammlung einzureichen.
5. Dringlichkeitsanträge, ausgenommen § 12 Ziffer 2, sind zuzulassen, wenn
mindestens die Hälfte aller anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit spätestens
nach Eröffnung der Versammlung und Erledigung des Tagesordnungspunktes 1
durch Abstimmung anerkennt.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen der GFSV sind auf begründeten
Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Fünftels der Mitglieder innerhalb
von 4 Wochen nach Stellung des Antrages einzuberufen.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
8. Die Versammlungen sind nach der Geschäftsordnung zu leiten, die der Satzung
beigefügt ist. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und in geeigneter Form den
Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben. Ein Vorstandsmitglied oder der
jeweilige Versammlungsleiter muß das Protokoll unterschreiben, der Schriftwart
muß es gegenzeichnen.
9. Die Tagesordnung der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres,
der Hauptversammlung, muß enthalten:
1. Feststellung der Anwesenheit,
2. Bericht des Vorstandes,
3. Bericht der Abteilungen,
4. Bericht des Schatzmeisters,
5. Bericht der Kassenprüfer,
6. Entlastung des Vorstandes,
7. Neuwahl des Vorstandes,
8. Neuwahl eines Kassenprüfers,
9. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Jahr,
10. Erledigung von Anträgen.
§ 16
Vorstand
1. Der Vorstand der GFSV besteht aus:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schatzmeister,
Schriftwart und
Vereinsjugendwart.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und der Schatzmeister. Von ihnen sind jeweils 2 gemeinschaftlich
zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, daß der
Schatzmeister zur Vertretung des Vereins nur befugt ist, wenn der 1. oder 2.
Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist.
3. Der Vorstand übt alle Befugnisse der GFSV gegenüber den Mitgliedern aus,
sofern sie nicht durch diese Satzung besonderen Organen zugewiesen sind.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte der GFSV, berichtet der Mitgliederversamm-
lung über seine Tätigkeit und legt den Haushaltsvoranschlag vor. Er gibt sich
seine Geschäftsordnung selbst.
5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse, die zu protokollieren sind, mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in
seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muß der 1. oder 2.
Vorsitzende sein.
6. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse oder Beisitzer
einsetzen, die ihm für ihre Arbeit verantwortlich sind. Der 1. Vorsitzende hat Sitz
und Stimme in allen Ausschüssen. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes
haben in allen Ausschüssen beratende Stimme.
§ 17
Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand nimmt die ihm durch die Satzung zugewiesenen
Aufgaben wahr. Er beschließt über den Haushaltsvoranschlag und koordiniert
die Belange der Abteilungen.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und den
Abteilungsleitern zusammen.
3. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende und mindestens die
Hälfte der Abteilungsleiter anwesend sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen
über den Vorstand sinngemäß.
§ 18
Abteilungen
1. Zur Durchführung des Sportbetriebes werden Abteilungen gebildet.
2. Die Mitglieder der Abteilungen wählen ihren Leiter und dessen Stellvertreter.
3. Die Abteilungen geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.
§ 19
Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus dem Obmann und sechs Mitgliedern, die das
vierzigste Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens zwanzig Jahre
angehören.
2. Im Hinblick auf die vom Ältestenrat zu erledigenden Aufgaben sollen ihm nur
Mitglieder angehören, die mit dem Vereinsleben vertraut sind und auf dem Gebiet
der Vereinsverwaltung Erfahrungen besitzen.
3. Der Ältestenrat ist zuständig für die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten,
Ehrenverfahren, Berufungen gegen den Ausschluß von der Mitgliedschaft und
alle sonstigen Satzungsfragen.
4. Er ernennt den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder und verleiht Verdienst-
und Ehrennadeln.
5. Der Obmann des Ältestenrates wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 5 Jahren gewählt. Er beruft die übrigen Mitglieder des Ältestenrats.
6. Der Ältestenrat wählt den Vertreter des Obmanns und gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst.
7. Beschlüsse des Ältestenrates sind zu protokollieren.
§ 20
Kassenprüfung
1. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen; der Schatzmeister hat der
Mitgliederversammlung im Rahmen des Geschäftsberichtes Rechenschaft
abzulegen.
2. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich die
Vermögenslage des Vereins vorzutragen.
3. Zwei Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung. Sie
dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Unvermutete Prüfungen sind
zulässig.
§ 21
Wahlen
1. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 16 werden auf der Hauptversammlung für zwei
Geschäftsjahre gewählt, und zwar in der Weise, daß in Jahren mit ungerader
Jahreszahl der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftwart und in den
Jahren mit gerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende und der Vereinsjugendwart
gewählt werden. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte des
Vereins weiter.
2. Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den Abteilungen auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, und zwar in der Weise, daß in jedem Jahr der länger amtierende
Prüfer ausscheidet und durch einen neu gewählten ersetzt wird.
4. In den Fällen der Ziffern 1. und 2. ist die Wiederwahl zulässig.
§ 22
Aufwandsentschädigung
1. Die Mitglieder des Vorstandes und etwaiger von diesem eingesetzter Ausschüsse
oder Beisitzer sowie die Abteilungsleiter und die Mitglieder des Ältestenrates
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Personen Aufwandsentschädigungen
gewähren.
§ 23
Vereinsnachrichten
Soweit Mittel dafür vorhanden sind, gibt der Verein Vereinsnachrichten heraus. Die Mitglieder erhalten diese kostenlos.
§ 24
Inkrafttreten
Die vorstehende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
1. April 2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.